Tz. 61

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei Körperschaften mit ordnungsmäßiger Buchführung und regelmäßigen Jahresabschlüssen ist der Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 5 EStG (s. Anhang 10) zu ermitteln. In diesen Fällen kann in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG (s. Anhang 3) auf Antrag das abweichende Wirtschaftsjahr der Besteuerung zugrunde gelegt werden. In allen anderen Fällen sind die Einkünfte eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach dem Kalenderjahr zu ermitteln, auch dann, wenn die Körperschaft nach der Satzung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat. Zur Besteuerungsfreigrenze beim abweichenden Wirtschaftsjahr s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 22 (s. Anhang 2).

Es sind die im Wirtschaftsjahr erzielten Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe maßgeblich.

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