Tz. 109

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Damit die Besteuerungsfreigrenze im Tätigkeitsbereich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht überschritten wird, erscheint es zweckmäßig, die in eigener Regie geführte Vereinsgaststätte an einen Pächter zu verpachten. Eine Aufgabeerklärung sollte aber nicht abgegeben werden. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, liegt ein ruhender Gewerbebetrieb vor. Die Pachteinnahmen sind zwar weiterhin im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, dürften aber wegen der Höhe nicht die Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR übersteigen. Eine Ertragsteuerpflicht kommt somit nicht in Betracht. Die Höhe der Pachteinnahmen ist außerdem geringer als die in einer in eigener Regie geführten Vereinsgaststätte erzielten Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken. Umsatzsteuerlich sind aber die Pachteinnahmen mit 19 % zu versteuern, weil die Entgelte einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

 

Tz. 110

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird durch die Pachteinnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten, sollten die Vereine die Aufgabe des Betriebes erklären und anschließend die Verpachtung an einen fremden Pächter vornehmen.

 

Tz. 111

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Pachtzahlungen, die nach Aufgabe der Vereinsgaststätte erzielt werden, sind im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Die Einkünfte genießen Ertragsteuerfreiheit, und die Entgelte sind für Zwecke der Umsatzsteuer bei Steuerpflicht (von der Optionsmöglichkeit des § 9 UStG, s. Anhang 5, wurde Gebrauch gemacht) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu besteuern. Durch diese Verlagerung kann der Tätigkeitsbereich "steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" für andere Einnahmen entlastet werden. D.h., es können andere wirtschaftliche Aktivitäten durchgeführt werden, die im steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich (wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) zu erfassen sind und die bei Nichtüberschreiten der Besteuerungsfreigrenze Ertragsteuerfreiheit genießen.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich ab dem Zeitpunkt der Verpachtung um steuerbegünstigte Vermögensverwaltung. § 13 Abs. 4 KStG (s. Anhang 3) sind für die Schlussbesteuerung entsprechend anzuwenden. D.h., die Überführung eines Betriebes oder Teilbetriebes (hier: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. §§ 14, 64 AO (s. Anhang 1b) in den steuerbefreiten Bereich ist ein unter § 13 Abs. 5 KStG (s. Anhang 3) fallender teilweiser Beginn einer Steuerbefreiung. Die Wirtschaftsgüter fallen damit ab dem Zeitpunkt der Verpachtung in den Bereich der vermögensverwaltenden Betätigung und kommen auf Dauer für den steuerbegünstigten Zweck zum Einsatz.

Stille Reserven sind folglich unter Anwendung des § 13 Abs. 4 KStG (s. Anhang 3) nicht zu besteuern. Nach dem BMF-Schreiben vom 01.02.2002, BStBl I 2002, 221 dienen auch die von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften im Rahmen der Vermögensverwaltung genutzten Wirtschaftsgüter der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (s. Anhang 3) und unterliegen somit keiner Besteuerung. § 16 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) kommt somit nicht zur Anwendung. Findet aber eine Betriebsveräußerung statt, führt diese zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG (s. Anhang 10). Stille Reserven, die im veräußerten Betriebsvermögen vorhanden sind, sind dann der Besteuerung zu unterwerfen.

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss außerdem feststellen, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit zulässigen Mitteln oder mit zeitnah zu verwendenden Mitteln erworben oder errichtet wurde. Erfolgte der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln, muss der Veräußerungserlös (dazu gehören auch die stillen Reserven) wieder zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.

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