Tz. 92

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Auf den Bereich der Kultur hat die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nur insoweit Einfluss, dass der Verkauf von Speisen und Getränken einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist und der Gesetzgeber dies eindeutig in § 68 Nr. 7 AO (s. Anhang 1b) geregelt hat. Diese Tatsache trifft auch für die Werbung in eigener Regie anlässlich von kulturellen Veranstaltungen und bei kulturellen Einrichtungen zu. Hierzu auch s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2. Mit der in eigener Regie durchgeführten Werbung wird somit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, begründet. Zu beachten ist aber die gesetzliche Vorschrift des § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b). Für Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe durchgeführt wird, kann der Gewinn mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Die Pauschalierung ist antragsgebunden. Wird kein Antrag gestellt, ist der Gewinn nach den allgemeinen Regeln durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ermitteln (s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 33–36, Anhang 2).

Wird für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitliches Entgelt entrichtet, so ist dieses – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltanteil für den Besuch der kulturellen Veranstaltung (Zweckbetrieb) und in einem Entgeltanteil für die Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufzuteilen (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).

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