1. Kultur

 

Tz. 92

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Auf den Bereich der Kultur hat die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nur insoweit Einfluss, dass der Verkauf von Speisen und Getränken einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist und der Gesetzgeber dies eindeutig in § 68 Nr. 7 AO (s. Anhang 1b) geregelt hat. Diese Tatsache trifft auch für die Werbung in eigener Regie anlässlich von kulturellen Veranstaltungen und bei kulturellen Einrichtungen zu. Hierzu auch s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2. Mit der in eigener Regie durchgeführten Werbung wird somit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, begründet. Zu beachten ist aber die gesetzliche Vorschrift des § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b). Für Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe durchgeführt wird, kann der Gewinn mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Die Pauschalierung ist antragsgebunden. Wird kein Antrag gestellt, ist der Gewinn nach den allgemeinen Regeln durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ermitteln (s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 33–36, Anhang 2).

Wird für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitliches Entgelt entrichtet, so ist dieses – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltanteil für den Besuch der kulturellen Veranstaltung (Zweckbetrieb) und in einem Entgeltanteil für die Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufzuteilen (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).

2. Geselligkeit

 

Tz. 93

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Alle geselligen Veranstaltungen (sowohl die vereinsinternen Veranstaltungen, die der Pflege der Geselligkeit von Mitgliedern dienen und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder stärken sollen, wie auch die Veranstaltungen, die der Neuwerbung von Mitgliedern dienen – öffentliche Veranstaltungen), die gegen Entgelt (Eintrittsgelder) durchgeführt werden, sind als Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zuzuordnen.

 

Tz. 94

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Speisen und Getränke anlässlich dieser Veranstaltungen sind ebenfalls in diesem Tätigkeitsbereich zu erfassen. Eine Besteuerung der Erträge wird aber nur dann relevant, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird, d. h., wenn die Einnahmen (brutto) aus geselligen Veranstaltungen einschließlich der Verkäufe aus Speisen und Getränken bzw. die Einnahmen (brutto) aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinsam, die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschreiten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

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