Tz. 121

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel 1:

Ein gemeinnütziger Musikverein erzielt aus seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb I "Vereinsgaststätte" einen Gewinn (Überschuss) von 17 896 EUR. Aus einem anderen steuerpflichtigen Betrieb II werden Verluste i. H. v. 11 760 EUR erwirtschaftet.

Ergebnis 1:

Das Ergebnis mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, ist auch für Zwecke der Gemeinnützigkeit, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Das Gesamtergebnis ist positiv + 6 136 EUR und somit nicht für die Steuerbegünstigung schädlich. D.h., es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) vor.

Der verbleibende Gewinn ist nach Endversteuerung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen.

 

Tz. 122

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel 2:

Der Sportverein X unterhält zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, aus denen folgende Betriebsergebnisse erwirtschaftet wurden:

 
Betrieb I, Gewinn  7 159 EUR
Betrieb II, Verlust ./. 8 181 EUR

Ergebnis 2:

Zunächst ist das Gesamtergebnis zu ermitteln ./. 1 022 EUR. Da das Ergebnis insgesamt negativ ist, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Diese Tatsache kann u. U. zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen führen, wenn der Sportverein Dauerverluste erwirtschaftet. Außerdem können erhebliche Steuerfolgen sowie Haftungstatbestände für die Präsidiums-/Vereinsvorstände ausgelöst werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge