Tz. 121
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Musikverein erzielt aus seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb I "Vereinsgaststätte" einen Gewinn (Überschuss) von 17 896 EUR. Aus einem anderen steuerpflichtigen Betrieb II werden Verluste i. H. v. 11 760 EUR erwirtschaftet.
Ergebnis 1:
Das Ergebnis mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, ist auch für Zwecke der Gemeinnützigkeit, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Das Gesamtergebnis ist positiv + 6 136 EUR und somit nicht für die Steuerbegünstigung schädlich. D.h., es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) vor.
Der verbleibende Gewinn ist nach Endversteuerung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen.
Tz. 122
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Beispiel 2:
Der Sportverein X unterhält zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, aus denen folgende Betriebsergebnisse erwirtschaftet wurden:
Betrieb I, Gewinn | 7 159 EUR |
Betrieb II, Verlust | ./. 8 181 EUR |
Ergebnis 2:
Zunächst ist das Gesamtergebnis zu ermitteln ./. 1 022 EUR. Da das Ergebnis insgesamt negativ ist, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).
Diese Tatsache kann u. U. zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen führen, wenn der Sportverein Dauerverluste erwirtschaftet. Außerdem können erhebliche Steuerfolgen sowie Haftungstatbestände für die Präsidiums-/Vereinsvorstände ausgelöst werden.
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