Tz. 78

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Auch in den Fällen des Nichtüberschreitens der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR brutto im Jahr handelt es sich um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind. Einnahmen und Ausgaben sind daher in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu erfassen, weil es sich dem Grunde nach um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt, die aber der Höhe nach von den Ertragsteuern freigestellt sind, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) genannte Bedingung erfüllt ist. Es sind folglich keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen.

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