Tz. 16

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Körperschaft muss durch ihre Tätigkeit am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und muss nach außen erkennbar in Erscheinung treten (s. BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373). Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist aber nicht zwingend erforderlich.

Tätigkeit ist jedes aktive Tun (Handeln), Dulden oder Unterlassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr der Körperschaft vorliegt, wird darauf abgestellt, ob die Betätigung zu Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung ausüben, konkurrenzfähig ist. Werden Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit angeboten, liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr soll bereits dann gegeben sein, wenn die Körperschaft ihre Betätigung nur auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt (s. BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43 und s. BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373) und auch s. BFH vom 21.08.1985, BFH/NV 1986, 239) oder Leistungen nur an einen Abnehmer erbracht werden (s. BFH vom 22.01.2003, BStBl II 2003, 464) bzw. auch dann, wenn die Körperschaft nur kostendeckende Einnahmen erzielt (s. BFH vom 27.10.1993, BStBl II 1994, 573).

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nicht vor, wenn eine Körperschaft ausschließlich zur Deckung ihres Eigenbedarfs tätig wird. Die Leistungen werden in einem solchen Fall nicht der Allgemeinheit angeboten. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Werkstatt für Behinderte ihre Erzeugnisse ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet und sie nicht der Allgemeinheit anbietet.

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