Tz. 62

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine der wichtigsten Neuregelungen des Vereinsförderungsgesetzes war die Einführung der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für den Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Diese Besteuerungsfreigrenze dient der Vereinfachung der Besteuerung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften, wenn die Aktivitäten eines Verbands/Vereins einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Hierbei kann es sich z. B. um Aktivitäten anlässlich von geselligen Veranstaltungen, Werbung jeglicher Art, die in eigener Regie durchgeführt wird, Anzeigengeschäfte, Verkäufe von Speisen und Getränken an die Zuschauer und Aktiven, die Bewirtschaftung einer Vereinsgaststätte und dgl. handeln. Es ist zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die Freigrenze soll auf 45 000 EUR angehoben werden.

Wird die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR unterschritten, wird keine Körperschaft- und Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung festgesetzt, d. h., es werden keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt. Bezüglich der Gewerbesteuer bedeutet diese Tatsache, dass keine Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag festzusetzen ist (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Wird die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, und betragen die Gewinne mehr als 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) bzw. bei der Gewerbesteuer mehr als 5 000 EUR (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7), sind von der Finanzverwaltung/Stadt/Gemeinde Ertragsteuern festzusetzen.

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