1. Allgemeines

 

Tz. 75

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

§ 23a UStG (Anhang 5) wurde durch das Vereinsförderungsgesetz vom 18.12.1989, BGBl I 1989, 2212 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die dort genannten Unternehmer können zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge einen Durchschnittssatz in Anspruch nehmen. Nach der zitierten gesetzlichen Vorschrift können die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes pauschaliert werden. Ausgenommen von dieser Pauschalierung sind die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.

Ein weiterer Vorsteuerabzug wird bei Inanspruchnahme der Pauschalierungsregelung ausgeschlossen. Ziel dieser Neuregelungen war eine Vereinfachung der Aufzeichnung von Vorsteuerbeträgen bei kleineren steuerbegünstigten Körperschaften.

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes

2.1 Allgemeines

 

Tz. 76

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Der Gesetzgeber sieht für die Anwendung der Pauschalierungsregelung folgende Voraussetzungen vor:

  • Es muss sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) handeln (hierzu zählen auch die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften – Verbände/Vereine). Die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften, die den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Anspruch nehmen können, sind nicht berechtigt, den Vorsteuer-Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Diese Einrichtungen können nicht unter die gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) eingeordnet werden.
  • Für die genannten Einrichtungen darf keine Verpflichtung zur Führung von Büchern und auch keine Verpflichtung bestehen auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
  • Der steuerpflichtige Umsatz mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 35 000 EUR überstiegen haben, § 23a Abs. 2 UStG (Anhang 5).
  • Der Verband/Verein muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat, -vierteljahr) eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz begehrt, § 23a Abs. 3 Satz 1 UStG (Anhang 5).
  • Der Unternehmer (Verband/Verein) ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG (Anhang 5) befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a UStG (Anhang 5) festgesetzten Durchschnittssatz berechnet (s. Abschn. 22.5 Abs. 4 UStAE).

2.2 Schaubild Vorsteuerpauschalierung

 

Tz. 77

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

3. Bindungsfrist

 

Tz. 78

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Entscheidet sich eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft für die Anwendung des Durchschnittssatzes, ist sie an diese Entscheidung für fünf Kalenderjahre gebunden (s. § 23a Abs. 3 Satz 2 UStG, Anhang 5). D. h., während dieser fünfjährigen Bindungsfrist muss diese Durchschnitts-Pauschalierung von den Verbänden/Vereinen vorgenommen werden. Eine Geltendmachung weiterer Vorsteuerbeträge ist durch diese Pauschalierungsmethode somit ausgeschlossen. § 23a Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG (Anhang 5) sieht die Möglichkeit des Widerrufs der eingegangenen Verpflichtung vor. Der Widerruf ist vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich.

Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes dieses Kalenderjahres zu erklären.

Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

 

Beispiel:

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft X ist Vierteljahreszahler und hat dem Finanzamt Y am 10.04.05 erklärt, dass sie den Durchschnittssatz des § 23a UStG (s. Anhang 5) ab 02.01.05 begehrt.

Ergebnis:

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft ist an dieses ausgeübte Wahlrecht fünf Jahre (bis zum 31.12.09) gebunden. Der Widerruf wäre erst nach Ablauf dieser fünf Jahre möglich, und zwar bis zum 10.04.10 mit Wirkung zum 02.01.10. Sollten innerhalb des Fünfjahreszeitraumes die Voranmeldungen monatlich abzugeben sein, müsste der Widerruf bis zum 10.02.10 mit Wirkung zum 02.01.10 erfolgen. Entsprechend ist in den Fällen einer Dauerfristverlängerung zu entscheiden.

Ab dem Jahre 10 könnte die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft wieder die gesamten Vorsteuerbeträge geltend machen. Sollte eine erneute Wahl des Durchschnittssatzes in Betracht kommen, könnte dieses Wahlrecht bis zum 10.02.15 bzw. 10.04.15 mit Wirkung zum 02.01.15 ausgeübt werden.

4. Wahlrecht

 

Tz. 79

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Da der Durchschnittssatz in Einzelfällen zu Härten führen kann, hat der Gesetzgeber den steuerbegünstigten Körperschaften ein Wahlrecht eingeräumt. Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 UStG (Anhang 5) "kann" der Verband/Verein den Durchschnittssatz für den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Wird von dem Durchschnittssatz kein Gebrauch gemacht, können die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften die tatsächlich in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) gegeben sind und kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

Das ...

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