Tz. 57

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nicht unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, und die bei Anlagegenständen erforderlich werdende Versteuerung des Anteils der unternehmensfremden Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe können bei den Vereinen zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten führen.

 

Tz. 58

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die Finanzverwaltung hat daher bereits mit BMF-Schreiben vom 15.03.1971, BStBl I 1971, 189 Erleichterungen beim Vorsteuerabzug zugelassen. Diese Erleichterungen sind in Abschn. 2.10 Abs. 69 UStAE übernommen worden.

 

Tz. 59

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Beachte!

Vor Anwendung der Erleichterungen ist zunächst eine direkte Zuordnung der Vorsteuerbeträge zum unternehmerischen Bereich vorzunehmen.

Abschn. 2.10 Abs. 6 UStAE lässt auf Antrag eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Einnahmen aus beiden Bereichen wie folgt zu:

  • Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses Bereichs und
  • Einnahmen aus dem nicht unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses Bereichs.
 

Tz. 60

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Hierzu gehören alle Einnahmen, die der betreffenden Einrichtung zufließen, insbesondere die Einnahmen aus Umsätzen wie z. B. Veranstaltungen, Gutachten, Lizenzüberlassungen, sowie die Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Zuwendungen/Spenden usw. Das Finanzamt kann hierbei anordnen, dass bei der Gegenüberstellung das Verhältnis des laufenden, eines früheren oder mehrerer Kalenderjahre zugrunde gelegt wird. Falls erforderlich, z. B. bei Zugrundelegung des laufenden Kalenderjahres, kann für die Voranmeldungszeiträume die Aufteilung zunächst nach dem Verhältnis eines anderen Zeitraums zugelassen werden. Außerdem können alle Vorsteuerbeträge, die sich auf die so genannten Verwaltungsgemeinkosten beziehen, z. B. die Vorsteuern für die Beschaffung des Büromaterials, einheitlich in den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder dem nicht unternehmerischen Bereich ausschließlich zuzurechnen wären. Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen, die durch die Anschaffung, die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände, ausgenommen Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG (Anhang 5) angefallen sind, z. B. durch den Ankauf eines für den unternehmerischen und den nicht unternehmerischen Bereich bestimmten Computers, so braucht der Anteil der nicht unternehmerischen Verwendung des Gegenstandes nicht als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) versteuert werden. Dafür sind jedoch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses Gegenstandes anfallenden Vorsteuerbeträge in die Aufteilung einzubeziehen. Die Versteuerung der Überführung eines solchen Gegenstandes in den nicht unternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe (s. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5) bleibt unberührt.

 

Hinweis:

Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben findet bei Anwendung dieser Vereinfachungsregelung nicht statt.

 

Tz. 61

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Nach Abschn. 2.10 Abs. 7 UStAE kann das Finanzamt im Einzelfall auch ein anderes Aufteilungsverfahren zulassen. Zum Beispiel kann es gestatten, dass die teilweise dem unternehmerischen Bereich zuzurechnenden Vorsteuern, die auf die Anschaffung, Herstellung und Unterhaltung eines Gebäudes entfallen, insoweit als das Gebäude dauernd zu einem feststehenden Anteil für Unternehmenszwecke verwendet wird, entsprechend der tatsächlichen Verwendung und im Übrigen nach dem in Abschn. 2.10 Abs. 6 UStAE bezeichneten Verfahren aufgeteilt werden. S. auch Abschn. 2.10 Abs. 9 UStAE – Beispiel bei einem Vereinsgebäude.

 

Tz. 62

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Hinweis:

  • Die Vereinfachungsregelung für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen ist von der Verwaltung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu genehmigen.
  • Sie kann mit entsprechenden Auflagen verbunden werden.
  • Eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung muss ausgeschlossen sein.
  • Das genehmigte Verfahren ist von der Einrichtung (Verband/Verein) mindestens fünf Kalenderjahre anzuwenden (Einrichtung [Verband/Verein] muss sich hierzu verpflichten).
  • Ein Wechsel des genehmigten Verfahrens ist jeweils nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraumes möglich (Abschn. 2.10 Abs. 8 UStAE).

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