Tz. 78

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Entscheidet sich eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft für die Anwendung des Durchschnittssatzes, ist sie an diese Entscheidung für fünf Kalenderjahre gebunden (s. § 23a Abs. 3 Satz 2 UStG, Anhang 5). D. h., während dieser fünfjährigen Bindungsfrist muss diese Durchschnitts-Pauschalierung von den Verbänden/Vereinen vorgenommen werden. Eine Geltendmachung weiterer Vorsteuerbeträge ist durch diese Pauschalierungsmethode somit ausgeschlossen. § 23a Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG (Anhang 5) sieht die Möglichkeit des Widerrufs der eingegangenen Verpflichtung vor. Der Widerruf ist vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich.

Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes dieses Kalenderjahres zu erklären.

Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

 

Beispiel:

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft X ist Vierteljahreszahler und hat dem Finanzamt Y am 10.04.05 erklärt, dass sie den Durchschnittssatz des § 23a UStG (s. Anhang 5) ab 02.01.05 begehrt.

Ergebnis:

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft ist an dieses ausgeübte Wahlrecht fünf Jahre (bis zum 31.12.09) gebunden. Der Widerruf wäre erst nach Ablauf dieser fünf Jahre möglich, und zwar bis zum 10.04.10 mit Wirkung zum 02.01.10. Sollten innerhalb des Fünfjahreszeitraumes die Voranmeldungen monatlich abzugeben sein, müsste der Widerruf bis zum 10.02.10 mit Wirkung zum 02.01.10 erfolgen. Entsprechend ist in den Fällen einer Dauerfristverlängerung zu entscheiden.

Ab dem Jahre 10 könnte die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft wieder die gesamten Vorsteuerbeträge geltend machen. Sollte eine erneute Wahl des Durchschnittssatzes in Betracht kommen, könnte dieses Wahlrecht bis zum 10.02.15 bzw. 10.04.15 mit Wirkung zum 02.01.15 ausgeübt werden.

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