Tz. 22

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

S. hierzu § 14a UStG (Anhang 5) und s. Abschn. 14a.1 UStAE. In der gesetzlichen Vorschrift bzw. in der Verwaltungsvorschrift werden z. B. Fragen der Differenzbesteuerung und Besonderheiten den innergemeinschaftlichen Leistungsaustausch betreffend geregelt. Unter anderem ist in § 14a Abs. 5 UStG (Anhang 5) geregelt, dass ein Unternehmer, der eine Leistung i. S. d. § 13b Abs. 2 UStG (Anhang 5) ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, eine Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ausstellen muss. Der Verband/Verein muss hierauf achten, wenn er selbst eine entsprechende Leistung erbringt. Anderenfalls schuldet der Verband/Verein die in der Rechnung (fehlerhaft) ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Hiernach wird eine USt, die in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl die Rechnung keinen USt-Ausweis enthalten dürfte, vom Unternehmer geschuldet. D.h. letztlich zahlt der Leistungsempfänger die USt zweimal: Einmal zahlt er sie an den Leistenden, weil dieser die USt fehlerhaft in seiner Rechnung ausgewiesen hat. Ein weiteres Mal muss der Leistungsempfänger die USt als Schuldner derselben an sein Finanzamt abführen. Für die fehlerhaft in der Rechnung ausgewiesene USt steht ihm kein Vorsteuerabzug zu, da es sich nicht um die "gesetzlich geschuldete" USt handelt. Nur hinsichtlich dieser existiert nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aber ein Vorsteuerabzug (s. Anhang 5).

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