Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig. Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder, die von steuerbegünstigten Vereinen gezahlt werden, sind gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist. Hiervon abzugrenzen ist Auslagenersatz, auf den der Vorstand gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB Anspruch hat. Zu Einzelheiten bei Zahlungen an das Präsidium/den Vorstand steuerbegünstigter Verbände/Vereine s. BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581.

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