Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Ab dem 29.03.2013 wird über die Ordnungsmäßigkeit der Satzung einer steuerbegünstigten ("gemeinnützigen") Einrichtung ein formelles Feststellungsverfahren nach § 60a AO (Anhang 1b) durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf "Feststellung der Satzungsmäßigkeit" hingewiesen.

Bis zum 28.03.2013 wurde einem neu gegründetem Verein die formelle Ordnungsmäßigkeit seiner Satzung lediglich durch die Erteilung der sog. "Vorläufigen Bescheinigung" mitgeteilt, dass er zum einen über eine formell ordnungsgemäße Satzung verfügt und ob und in welchem Umfang er über erhaltene Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf. Die vorläufige Bescheinigung war jedoch kein Verwaltungsakt, d. h. sie konnte nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden; da sie rechtlich unverbindlich war.

Zu weiteren Fragen hinsichtlich der vorläufigen Bescheinigung und deren Gültigkeitsdauer, auch über den 28.03.2013 hinaus, zum Erhalt von Zuwendungen/Spenden und zur Ausstellung von Zuwendungs-/Spendenbestätigungen s. "Freistellungsbescheid/Verfahrensfragen".

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