Tz. 1

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Eingetragene Vereine können nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG grundsätzlich als übertragende, aufnehmende oder neue Rechtsträger an Verschmelzungen beteiligt sein, sofern die Vereinssatzung oder Vorschriften des Landesrechts dem nicht entgegenstehen, § 99 Abs. 1 UmwG. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn für den Fall der Auflösung des Vereins ein Anfallberechtigter benannt ist, der weder Mitglied des Vereins ist noch mit dem gegebenenfalls übernehmenden Rechtsträger übereinstimmt. Ebenso steht die Satzung eines aufnehmenden Vereins einer Verschmelzung entgegen, wenn sie nur juristische Personen als Mitglieder vorsieht, der übertragende Verein aber natürliche Personen als Mitglieder hat. Steht die Satzung eines der beteiligten Vereine einer Verschmelzung in diesem Sinne entgegen, ist die Satzung entsprechend zu ändern und diese Änderung, spätestens mit der Verschmelzung, zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Ein eingetragener Verein darf jedoch durch Verschmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher Rechtsträger nicht gegründet werden, § 99 Abs. 2 UmwG. Möglich bleibt damit die Verschmelzung von eingetragenen Vereinen. Ausweislich von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG ist die Verschmelzung von anderen Rechtsträgern auf den wirtschaftlichen Verein nicht vom Gesetzgeber gewünscht, da der (wirtschaftliche) Verein grundsätzlich als Unternehmensträgerform aus Sicht des Gesetzgebers Defizite aufweist (eingeschränkte Rechnungslegungspflicht, keine Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften, mangelnde Kontrolle des Vorstands durch die Mitglieder und fehlende Mitbestimmung der Arbeitnehmer, Winter, in: Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG Rn. 99, 9. Aufl. 2020).

 

Tz. 2

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Als aufnehmender Rechtsträger bei "Wegverschmelzung" eines Vereins kommen demgegenüber nicht nur ein anderer Verein, sondern auch die Kapitalgesellschaft, eingetragene Genossenschaft, aber auch andere Rechtsformen (soweit in § 3 Abs. 1 UmwG benannt) in Betracht. Eine Verschmelzung durch Neugründung steht eingetragenen Vereinen nur für den Fall offen, dass sich ausschließlich eingetragene Vereine als übertragende Rechtsträger beteiligen. Die Zielrechtsform des neu gegründeten Rechtsträgers ist allerdings auch in diesem Fall variabel. Interessant ist diese Möglichkeit für die Vereinigung von Sportvereinen, Verbänden oder anderen, oft größeren, Vereinen.

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