Tz. 36

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Bereits der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) entschieden, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bedingt und deshalb die Beteiligung an einer Personengesellschaft stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist.

Dies gilt jedoch schon bisher nicht, wenn die Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. In diesen Fällen ist die Beteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

 

Tz. 37

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Im Urteil des BFH vom 22.05.2011, BStBl II 2011, 855 wird jedoch eine Erweiterung in der Rechtsprechung sichtbar. Der BFH hat in diesem Fall die Beteiligung eines gemeinnützigen Anteilseigners an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Anhang 10) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Der BFH geht dabei davon aus, dass bei der Frage ob eine Vermögensverwaltung oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, nicht alleine auf die einkommensteuerpflichtige Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Anhang 10) zurückzugreifen ist, da die sog. Geprägetheorie nicht dazu führe, dass gewerblich geprägte Personengesellschaften in rechtsstaatlicher Hinsicht keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben (Augsten, ZStV 2012, 21).

 

Tz. 38

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Dem ist die Finanzverwaltung gefolgt und stellt im AEAO klar, dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hinsichtlich der Beteiligung nur bei einer originär gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft gegeben ist. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Sätze 1–3 (Anhang 2) regelt ausdrücklich, dass sowohl bei vermögensverwaltender Tätigkeit der Personengesellschaft aber auch bei deren gewerblichen Prägung Vermögensverwaltung vorliegen kann.

 

Tz. 39

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Das niedersächsische FG hat dies im Urteil vom 10.10.2013 (10 K 158/13, DStRE 2015, 466) fortgesetzt und festgestellt, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG die ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist, keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Gegen dieses Urteil war Revision beim BFH unter AZ I R 75/13 anhängig und wurde unter AZ VR 60/13 fortgeführt. Der BFH hat mit Urteil vom 18.02.2016 (DStR 2016, 1264) festgestellt, dass die Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften selbst dann der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war.

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