Tz. 35
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Trotz tatsächlicher Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist die Beteiligung stets der Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn die Tochterkapitalgesellschaft selbst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllt (AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Satz 7, Anhang 2). Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt sind. Dies gilt aber nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden (AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Satz 7 und 8, Anhang 2, vgl. "Betriebsaufspaltung").
Gleiches gilt, wenn sich die Tätigkeit der Tochterkapitalgesellschaft ausschließlich auf die Vermögensverwaltung beschränkt (AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3 Satz 6, Anhang 2).
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