Tz. 30

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Nach herrschender Meinung kann eine Einflussnahme auf die tatsächliche Geschäftsführung zusätzlich dadurch vermieden werden, dass bei der GmbH ein Beirat bzw. Aufsichtsrat installiert wird, zu dessen Gunsten die steuerbegünstigte Körperschaft (der Verein) auf ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung in Fragen des Tagesgeschäfts ausdrücklich verzichtet.

Es versteht sich von selbst, dass dieser Aufsichtsrat/Beirat nicht mehrheitlich mit der Leitungsherrschaft des steuerbegünstigten Gesellschafters besetzt sein darf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

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