Tz. 2

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören wie ausgeführt die in § 20 EStG (Anhang 10) genannten Einnahmen, darunter fallen in erster Linie Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden, Investmenterträge und andere mehr.

 

Tz. 3

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Da jedoch stets die Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen ist, sei dies anhand der Wertpapiere erörtert. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung der Frage zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der gewerblichen Betätigung speziell im Rahmen von Wertpapiergeschäften mehrfach Stellung genommen. Bereits im Urteil vom 04.03.1980 (BStBl II 1980, 389) hat der BFH ausgeführt, dass eine gewerbliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn der An- und Verkauf von Aktien in Verkaufsabsicht für eigene Rechnung oder mit Kredit bzw. für fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederverkaufsverpflichtungen sowie unter Zuhilfenahme einer Kreditvermittlung erworben wurde. Der BFH geht also davon aus, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung dann überschritten ist, wenn Wertpapiere in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden, zur Durchführung der Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden, die Wertpapiergeschäfte mit Krediten finanziert werden und all diese Bereiche eine umfangreiche Tätigkeit erfordern.

 

Tz. 4

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Als Kriterien für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten demzufolge:

  • das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte,
  • regelmäßige Börsenbesuche,
  • Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber,
  • Finanzierung von Wertpapiergeschäften mit Kredit,
  • Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen
  • und andere bei einer privaten Kapitalnutzung üblichen Verhaltensweisen.
 

Tz. 5

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Eine gewerbliche Tätigkeit würde also voraussetzen, dass sich die gemeinnützige Körperschaft wie ein Händler verhält. Im Urteil vom 29.10.1998 (BStBl II 1999, 448) hat der BFH deshalb die Gewerblichkeit in einem Fall verneint, in dem sich der Kläger lediglich an seine Hausbanken gewandt hatte, branchenfremd war und somit eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht unterstellt werden konnte.

 

Tz. 6

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, s. a. des gemeinnützigen Vereins. Deshalb hat der BFH beispielsweise den Erwerb festverzinslicher Wertpapiere in der Absicht der baldigen Wiederveräußerung als gewerblich beurteilt, da im Vordergrund nicht die Erzielung von Kapitaleinkünften läge. Der An- und Verkauf überschreitet die Grenzen zur gewerblichen Bestätigung aber nur in besonderen Fällen und zwar insbesondere dann, wenn die Tätigkeit dem Bild entspricht, was nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen (vgl. auch Augsten in Fabry/Augsten, 2011, Tz. 5.317).

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