Tz. 21
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Beispiel 1:
Der Verein "A" vermietet seine Sportanlagen einschließlich der Betriebsvorrichtungen langfristig an Mitglieder und Nichtmitglieder.
Ergebnis 1:
Die langfristige Vermietung von Sportstätten an Mitglieder und Nichtmitglieder ist dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die hieraus erzielten Einkünfte sind ertragsteuerfrei, weil die Vermögensverwaltung an den gesetzlichen Steuerbefreiungs- und Steuervergünstigungsvorschriften partizipiert (s. § 64 AO, Anhang 1b; s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3).
Für Zwecke der Umsatzsteuer handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung (einheitliche Leistung), die mangels Steuerbefreiung (s. A 4.12.11 Abs. 1 UStAE) auch steuerpflichtig ist. Die vereinnahmten/vereinbarten Entgelte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Vorsteuerbeträge können abgezogen werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind.
Tz. 22
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Beispiel 2:
Verein "B" überlässt seine Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen an die Mitglieder unentgeltlich.
Ergebnis 2:
Mangels Einnahmenerzielungsabsicht ist eine Zuordnung dieses Betätigungsfeldes ohne entsprechendes Entgelt zum ideellen Bereich vorzunehmen.
Ertragsteuerlich ergeben sich keinerlei Folgen. Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich ebenfalls nicht, weil der ideelle Tätigkeitsbereich für Zwecke der Umsatzsteuer als außerunternehmerischer Bereich zu bewerten ist. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, weil die Bedingungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nicht erfüllt sind. Es mangelt an der Bedingung für Zwecke des Unternehmens.
Somit wird der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5).
Beachte!
Werden aber Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern entrichtet, ist u. U. im Schätzungswege ein unechter Mitgliedsbeitrag festzustellen, der dann ein Leistungsentgelt darstellt. Dieses Leistungsentgelt ist einem Zweckbetrieb besonderer Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Umsatzsteuerlich Ist das Entgelt ist mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Tz. 23
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Beispiel 3:
Verein "C" vermietet seine Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen ausschließlich kurzfristig an seine Mitglieder bzw. Gastmitglieder, die die Voraussetzungen des AEAO zu § 67a AO Tz. 12 (Anhang 2) erfüllen.
Ergebnis 3:
Ertragsteuerlich sind die Einnahmen einem Zweckbetrieb eigener Art i. S. von § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Dieser erfüllt auch die vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen des § 65 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b). Die erzielten Einnahmen/Einkünfte sind ertragsteuerfrei (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b; s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3; s. § 3 Nr. 6 GewStG, Anhang 7).
Umsatzsteuerlich handelt es sich um einheitliche Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5). Diese Leistungen sind steuerbar und mangels Steuerbefreiung des § 4 UStG (Anhang 5) steuerpflichtig. Die Entgelte sind mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Unter Beachtung der Bedingungen von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5), können die unmittelbar mit dieser Nutzungsüberlassung angefallenen Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangen.
Tz. 24
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Beispiel 4:
Verein "D" vermietet seine Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen sowohl an Mitglieder/Gastmitglieder > 6 Monate des Vereins wie auch an Nichtmitglieder/Gastmitglieder < 6 Monate.
Ergebnis 4:
Die steuerlichen Auswirkungen, die sich bei einer Nutzungsüberlassung gegenüber Mitgliedern/Gastmitgliedern ergeben, wurden bereits im Ergebnis 3 dargestellt.
Bezüglich der Entgelte für die Nutzungsüberlassung gegenüber Nichtmitgliedern/Gastmitgliedern < 6 Monate kann keine Einordnung in einen Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) erfolgen, weil die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) fordert, nicht erfüllt sind.
Vereine treten mit derartigen Betätigungen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unvermeidbar ist. Die Entgelte sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es entsteht Ertragsteuerpflicht, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten ist.
Die Entgelte sind für umsatzsteuerliche Zwecke mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Zur Problematik der Zwischenvermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen s. "Tennishallen".
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