2.1 Allgemeines
Tz. 10
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Die Vermietung von Sportstätten gegenüber Mitgliedern steuerbegünstigter Körperschaften ist, wie bereits ausgeführt, eine wirtschaftliche Betätigung eigener Art. Es handelt sich nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2) bei dieser Vermietungsart um einen Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) .
Tz. 11
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Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände (Tennisschläger, Golfschläger, Rollschuhe, Schlittschuhe etc.) überlassen, stellt die unentgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein Hilfsgeschäft zur eigentlichen Vermietung dar, welches das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (s. BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705). D.h., Entgelte, die für die Überlassung von Sportgeräten gegenüber Mitgliedern vereinnahmt werden, sind dann ebenfalls dem Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2).
Tz. 12
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Werden lediglich Sportgeräte überlassen (z. B. ein Flugzeug), bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern überlassen werden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2). S."Flugsportvereine".
2.2 Ertragsteuern
Tz. 13
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Durch die Einordnung der Entgelte aus Vermietungsleistungen gegenüber Mitgliedern in den Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb eigener Art" i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) ergeben sich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.
2.3 Umsatzsteuer
Tz. 14
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Für Zwecke der Umsatzsteuer ist die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen nach Ergehen des BFH-Urteils vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 als einheitliche Leistung zu beurteilen (s. A 4.12.11 Abs. 2 UStAE).
Tz. 15
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Einzelfälle von Verträgen besonderer Art sind in A 4.12.6 UStAE dargestellt. Ein Vertrag besonderer Art liegt gemäß A 4.12.6 Abs. 2 UStAE unter anderem in folgenden Fällen vor:
- Ein Unternehmer gestattet die Benutzung eines Sportplatzes oder eines Schwimmbads (Sportanlage) gegen Eintrittsgeld (vgl. BFH vom 31.05.2001, V R 97/98, BStBl II 2001, 658).
- Ein Golfclub stellt vereinsfremden Spielern seine Anlage gegen Entgelt (sog. Greenfee) zur Verfügung (vgl. BFH vom 09.04.1987, V R 150/78, BStBl II 1987, 659).
- In diesen Fällen liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
Tz. 16
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Die steuerbaren und steuerpflichtigen Entgelte, die die Vereine von ihren Mitgliedern bzw. Gastmitgliedern beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erheben, sind mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.
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