Tz. 12
Stand: EL 112 – ET: 06/2019
Die nicht steuerbegünstigten Vereine erfüllen nicht die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in den §§ 51–68 AO (Anhang 1b) fordert. Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen sehen die Einzelsteuergesetze für diese Vereinstypen nicht vor. Nicht steuerbegünstigte Vereine können sowohl in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (rechtsfähigen) als auch in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins (nicht eingetragenen Vereins) geführt werden.
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