Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Unfallverhütung ist als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt (s. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO, Anhang 1b).

Unter Unfallverhütung versteht man präventive Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten der Arbeitnehmer an deren Arbeitsplätzen. Sie ist Teil des Gesundheitswesens und der Lebensrettung.

Sie umfasst auch die Verkehrssicherheit (OFD Frankfurt/M. vom 05.12.1996, S 0171 A). Das Fahrsicherheitstraining der regionalen Untergliederungen der Deutschen Verkehrswacht bzw. vergleichbarer steuerbegünstigter Körperschaften kann Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anhang 1b) sein. Anhaltspunkt für einen Zweckbetrieb ist das Überwiegen der Unfallverhütung. Überwiegt der Aspekt der Freizeitgestaltung, ist die Tätigkeit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. OFD Frankfurt/M. vom 27.01.2015, S 0183 A – 41 – St 53).

Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht geltende Unfallverhütungsvorschriften (s. §§ 14ff. SGB VII). Diese gelten auch für ausländische Unternehmen, die im Inland tätig sind. Verstöße können mit Geldbußen durch die Unfallversicherungsträger geahndet werden. Kommt es unter Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift zu einem Arbeitsunfall, kommt auch ein Regress der leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger in Betracht.

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