OFD Frankfurt, 27.1.2015, S 0183 A - 41 - St 53

Als „Fahrsicherheitstraining” wird auch das Training in eigens präpariertem Gelände mit dem Ziel der Freizeitgestaltung (Spaß, Action) angeboten. Andererseits erscheint ein Fahrsicherheitstraining, das tatsächlich der Verkehrserziehung und -bildung dient, als geeignete Maßnahme Unfälle zu verhüten und so zur Verwirklichung des in der Satzung verankerten Zwecks beizutragen. Insofern ist eine zutreffende gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung nur nach den Umständen des Einzelfalls möglich.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde folgender Beschluss gefasst:

Das Fahrsicherheitstraining der regionalen Untergliederungen der Deutschen Verkehrswacht bzw. vergleichbarer steuerbegünstigter Körperschaften kann Zweckbetrieb nach § 65 AO sein.

Im Einzelfall kann aber auch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.

Anhaltspunkt für ein Zweckbetrieb ist das Überwiegen der Verkehrserziehung und -bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7) oder der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO). Überwiegt dagegen der Aspekt der Freizeitgestaltung und Freizeitbetätigung, ist die Tätigkeit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

 

Normenkette

AO 1977 § 52 Abs. 2

AO 1977 § 65;

KStG § 5

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