1. Allgemeines

 

Tz. 282

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Verband/Verein als Unternehmer kann von der gegenüber dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuer Vorsteuerbeträge (s. § 15 UStG, Anhang 5) abziehen, wenn die Eingangsleistungen die unternehmerische Sphäre des Vereins betreffen und der Verein eine Rechnung i. S. v. §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) besitzt. Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG (Anhang 5) können keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, es sei denn, dass sie auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) durch § 19 Abs. 2 UStG (Anhang 5) – Option – verzichten. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist, dass die Vorsteuerbeträge dem Verband/Verein (Kleinunternehmereigenschaft muss ausgeschlossen sein) von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Verbandes/Vereins für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt worden sind (s. §§ 14, 14a UStG, Anhang 5).

 

Tz. 283

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

§ 15 UStG (Anhang 5) gliedert sich in folgende Tatbestände:

 

Tz. 284

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Ein Verband/Verein kann somit umsatzsteuerlich vier Arten von Leistungen erbringen, die jeweils zur unterschiedlichen Behandlung des Vorsteuerabzugs führen können:

  • Leistungen, die ausschließlich den außerunternehmerischen Bereich betreffen (Mitgliederverwaltung, unechte Zuschüsse etc.) und nicht steuerbar sind. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil die Leistungen nicht für den unternehmerischen Bereich ausgeführt wurden;
  • Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen abgezogen werden;
  • Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen;
  • Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, aber der Ausschluss vom Vorsteuerabzug greift nicht ein.

2. Abziehbare Vorsteuerbeträge

2.1 Abzugsberechtigung

 

Tz. 285

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Abzugsberechtigt ist die steuerbegünstigte Körperschaft als Unternehmer, wenn ihr von einem anderen Unternehmer Umsatzsteuerbeträge (man spricht dann von Vorsteuerbeträgen) in Rechnung gestellt worden sind (s. §§ 14, 14a UStG, Anhang 5; auch s. §§ 33 und 34 UStDV, Anhang 6 für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise). Das gilt sowohl für Lieferungen als auch für sonstige Leistungen.

 

Tz. 286

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) darf aber nur die "gesetzlich geschuldete" Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abgezogen werden, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungs- und Rechnungsempfängers ausgeführt worden sind. D.h. die nach § 14c UStG (Anhang 5) geschuldete Steuer (unberechtigter Ausweis in der Rechnung) darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Tz. 287

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Werden Vorsteuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt, die ausschließlich den außerunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) des Verbandes/Vereins betreffen, sind die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge in voller Höhe nicht abziehbar, weil es an der Unternehmereigenschaft des die Rechnung erhaltenden Verbandes/Vereins mangelt. Betreffen derartige Lieferungen oder sonstige Leistungen sowohl den außerunternehmerischen wie auch den unternehmerischen Bereich, ist ggf. eine Vorsteueraufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil vorzunehmen.

 

Tz. 288

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs richtet sich nach folgenden Kriterien:

Es müssen

  • Lieferungen oder sonstige Leistungen an die steuerbegünstigte Körperschaft von einem anderen Unternehmer erbracht worden sein,
  • die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für das Unternehmen der steuerbegünstigten Körperschaft ausgeführt worden sein,
  • die Steuer muss in einer Rechnung i. S. v. s. §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) gesondert ausgewiesen sein, Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen i. S. v. §§ 33, 35 UStDV (Anhang 6) und Fahrausweise i. S. v. §§ 34, 35 UStDV (Anhang 6).

Die Vorsteuerbeträge können also schon dann die Umsatzsteuer mindern, wenn die Leistung ausgeführt wurde und eine Rechnung mit gesonderten Steuerausweis vorliegt. Auf die Zahlung des Rechnungsbetrages kommt es nicht an (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 289

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5).

Beachte!

Hierauf muss in der Praxis aber unbedingt geachtet werden. Erhält der Verband/Verein eine...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge