1. Allgemeines

 

Tz. 180

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

In der gesetzlichen Vorschrift des § 10 UStG (Anhang 5) sind die Bemessungsgrundlagen für

  • Lieferungen,
  • sonstige Leistungen
  • die Wertabgabetatbestände (Eigenverbrauchstatbestände)

geregelt.

 

Tz. 181

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Das UStG bestimmt, dass bei Umsätzen, die Lieferungen und sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb betreffen, Bemessungsgrundlage das Entgelt (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5) abzüglich der Umsatzsteuer ist (s. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).

Im Rahmen der Wertabgabebesteuerung sind Umsätze, die in § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) bzw. § 3 Nr. 9a UStG (Anhang 5) näher definiert sind, wie folgt zu bemessen:

  • bei der Wertabgabe im Rahmen der Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen

  • bei der Wertabgabe im Rahmen der Verwendung von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen

    • die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5). Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftgutes, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (Anhang 5) entspricht.

Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

2. Entgelt

 

Tz. 182

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Begriff des Entgelts i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG (Anhang 5) gilt sowohl für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (s. § 16 Abs. 1 UStG, Anhang 5) als auch für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (s. § 20 UStG, Anhang 5).

Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die betreffende Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (s. § 10 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Zum Entgelt gehören auch freiwillig gewährte Gegenleistungen sowie alle Nebenkosten. Nicht dazu gehören dagegen z. B. Skonti. Hier ist eine nachträgliche Korrektur der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer notwendig (s. § 17 UStG, Anhang 5).

 

Beispiel 1:

Ein Verein erzielt anlässlich einer Sportveranstaltung "unbezahlter Sport" Einnahmen i. H. v. 6 420 EUR. Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b).

Ergebnis 1:

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5) sind die Bruttoeinnahmen (das Entgelt) um die USt zu kürzen.

 
Bruttoeinnahmen 6 420 EUR
./. USt (Steuersatz 7 %) = 6,54 % USt von 6 420 EUR  
(419,86 EUR) gerundet   420 EUR
= umsatzsteuerliches Entgelt 6 000 EUR
 

Beispiel 2:

Ein Verein erzielt aus einer Vereinsgaststätte (steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) im Monat Juli 03 Einnahmen i. H. v. 11 900 EUR.

Ergebnis 2:

Die Einnahmen i. H. v. 11 900 EUR wurden im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) erzielt.

In den Einnahmen ist die USt enthalten, sie muss herausgerechnet werden, weil nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5) die Bruttoeinnahmen (das Entgelt) um die USt zu kürzen sind (ist).

 
Bruttoeinnahmen 11 900 EUR
./. USt (Steuersatz 19 %) = 15,966 % USt von 11 900 EUR  
(1 899,95 EUR) gerundet  1 900 EUR
= umsatzsteuerliches Entgelt 10 000 EUR
 

Beispiel 3:

Eine neuerbaute Vereinsgaststätte wird nach Fertigstellung durch den Verein XYZ sofort an den Pächter C verpachtet. Der monatliche Pachtzins einschließlich USt beträgt 4 280 EUR. Es wurde auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) durch Option nach § 9 UStG (Anhang 5) verzichtet.

Ergebnis 3:

Die Pachteinnahmen fließen dem Verein ertragsteuerlich im Rahmen der Vermögensverwaltung (Einkunftsart Vermietung und Verpachtung) zu.

In den Pachteinnahmen ist die USt enthalten, sie gehört nicht zur Bemessungsgrundlage i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5). Der Bruttobetrag von 4 280 EUR ist um die darin enthaltene USt zu kürzen.

 
Bruttopachteinnahmen 4 280 EUR
./. USt (Steuersatz 7 %) = 6,54 % USt  
von 4 280 EUR (= 279,91 EUR) gerundet   280 EUR
umsatzsteuerliches Entgelt 4 000 EUR

3. Bemessungsgrundlage bei der Wertabgabenbesteuerung

3.1 Entnahme (Wertabgabe) von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen nach § 3 Abs. 1b UStG

 

Tz. 183

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Bei derartigen Wertabgaben gilt als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreis die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (Entnahmezeitpunkt und Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstandes), § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Anhang 5).

Einkaufspreis ist der Wert, der in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis entspricht. Zweifelsohne wird dieser Wert in der Praxis genauso schwer zu ermitteln sein wie zuvor der Teilwert. Dies gilt insbesondere für nicht marktgäng...

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