1. Allgemeines

 

Tz. 23

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen (s. § 3 Abs. 1 UStG, Anhang 5) und sonstige Leistungen (s. § 3 Abs. 9 UStG, Anhang 5), die ein Unternehmer im Inland (s. § 1 Abs. 2 UStG, Anhang 5) im Rahmen seines Unternehmens (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5) gegen Entgelt im Leistungsaustausch (s. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5) ausführt. Sind diese Tatbestandsmerkmale erfüllt, handelt es sich um steuerbare Umsätze (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Hinweis:

Die Umsatzsteuerbarkeit besagt zunächst nur, dass der Umsatz umsatzsteuerlich relevant ist, jedoch noch nicht, ob Umsatzsteuer entsteht. Das ist erst der Fall, wenn auf der zweiten Prüfungsebene neben der Umsatzsteuerbarkeit auch die Umsatzsteuerpflicht bejaht wird. An dieser fehlt es, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung eintritt. Dann ist der Umsatz zwar umsatzsteuerbar (d. h. umsatzsteuerlich relevant), aber umsatzsteuerfrei. Ist der Umsatz schon nicht umsatzsteuerbar (d. h. umsatzsteuerlich irrelevant), stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht nicht mehr.

2. Lieferungen

 

Tz. 24

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 3 Abs. 1 UStG (Anhang 5) sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. D.h., der Lieferer muss dem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschaffen. Gegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG (Anhang 5) sind körperliche Gegenstände (Sachen i. S. v. § 90 BGB und Tiere nach § 90a BGB). S. hierzu auch Abschn. 3.1 Abs. 13 UStAE.

Lieferungen eines Vereins liegen vor, wenn in der Vereinskantine Speisen und Getränke abgegeben, Sportgeräte, Altmaterial, Bücher oder Ansichtskarten etc. verkauft werden. Die Abgabe bzw. der Verkauf muss gegen Entgelt erfolgen, es sei denn, es handelt sich um unentgeltliche Wertabgaben. Diese werden den Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG aber gleichgestellt.

3. Sonstige Leistungen

 

Tz. 25

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG (Anhang 5) Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Unter den Begriff einer sonstigen Leistung fallen hauptsächlich Dienstleistungen und Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen.

 

Tz. 26

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Vereine können z. B. auch sonstige Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern erbringen. Hierunter fallen z. B.:

  • die entgeltliche Rechtsberatung eines Haus- und Grundbesitzervereins,
  • Ablöseentschädigungen an einen Fußballverein für die Freigabe eines Spielers,
  • die Erteilung von Sportunterricht, Sportlehrgängen, Sportkursen, übrigen Lehrgängen und Kursen, die von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Einrichtungen durchgeführt werden,
  • die Leistungen, für die Mitglieder unechte Mitgliederbeiträge zahlen. Nach der Rechtsprechung erbringt der Verein auch mit der abstrakten Zurverfügungstellung seiner Vereinsinfrastruktur an die Mitgliederbeiträge zahlenden Mitglieder eine sonstige Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne,
  • die Vermietung/Verpachtung der Vereinsgaststätte,
  • die Vermietung/Nutzungsüberlassung von sportlichen Einrichtungen (Sportstätten) an Mitglieder und Nichtmitglieder,
  • die Abgabe von Eintrittskarten anlässlich von Veranstaltungen jeglicher Art,
  • die Übertragung von Rechten (z. B. Recht der Werbung) an Dritte.

Zur geänderten Rechtslage, die die Nutzungsüberlassung von Sportstätten einschließlich deren Betriebsvorrichtung betrifft, s. "Vermietung für sportliche Zwecke".

4. Leistungsaustausch

 

Tz. 27

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen tritt nur dann ein, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Es muss also ein Leistungsaustausch zwischen dem Verband/Verein (Leistender) und dem Abnehmer (Leistungsempfänger) vorliegen.

Ein Leistungsaustausch ist immer dann gegeben, wenn

  • zwei Personen vorhanden sind (Verein und Abnehmer);
  • eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) und eine Gegenleistung (Geld- oder Sachleistung) erbracht wird;
  • eine innere wirtschaftliche Verknüpfung (Kausalität) vorliegt. D.h., der Verein leistet, um die Gegenleistung zu erhalten, und der Abnehmer erbringt die Gegenleistung, um die Leistung zu erhalten.

D.h., es muss ein wechselseitiger Zusammenhang bestehen (s. Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE und s. BFH vom 15.04.2010, BStBl II 2010, 879).

Die Freigabe eines Fußballvertragsspielers oder Lizenzspielers gegen Zahlung einer Ablöseentschädigung vollzieht sich im Leistungsaustausch zwischen abgebenden und aufnehmenden Verein (s. BFH vom 31.08.1955, BStBl III 1955, 333). Das gilt auch, wenn die Ablöseentschädigung für die Abwanderung eines Fußballspielers in das Ausland von dem ausländischen Verein gezahlt wird; zum Ort der Leistung in derartigen Fällen s. Abschn. 3a.9 Abs. 2 Satz 4 UStAE.

 

Hinweis:

Wie bereits ausgeführt nimmt die Rechtsprechung einen Leistungsaustausch zwischen Verein und Vereinsmitglied an und sieht in den Mitglie...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge