Tz. 299

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Vom Abzug sind diejenigen Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie auf sonstige Leistungen entfallen, die die Ausführung steuerfreier Umsätze betreffen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Die Aufhebungstatbestände – Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) kommen in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung (s. § 15 Abs. 3 UStG, Anhang 5) – sind aber zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge