Tz. 299
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Vom Abzug sind diejenigen Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Lieferungen, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie auf sonstige Leistungen entfallen, die die Ausführung steuerfreier Umsätze betreffen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).
Die Aufhebungstatbestände – Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) kommen in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG (s. Anhang 5) nicht zur Anwendung (s. § 15 Abs. 3 UStG, Anhang 5) – sind aber zu beachten.
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