Tz. 244

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Erfolgt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (s. Abschn. 20.1 UStAE), entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istversteuerung, d. h. die Besteuerung richtet sich danach, was gezahlt worden ist). Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu erfassen. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Einzelheiten s. Abschn. 13.6 UStAE.

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