Tz. 126
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Befreit sind nur solche Umsätze, die eng mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtung im Zusammenhang stehen (s. FG Bremen vom 09.10.1975, EFG 1975, 49 und s. FG Bremen vom 15.12.1981, EFG 1982, 271).
Das sind z. B. anlässlich einer Theateraufführung die üblichen Nebenleistungen wie die Garderobenaufbewahrung, der Verkauf von Programmheften, die Vermietung von Operngläsern (s. Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE).
Tz. 127
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der Betrieb einer Theatergaststätte und die Vermietung und Verpachtung eines Theaters oder eines Nebenbetriebes (z. B. Gaststätte oder Kleiderablage) sind aber nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, (Anhang 5) steuerbefreit. Sie sind vielmehr steuerpflichtig, wenn nicht eine andere Steuerbefreiungsvorschrift eingreift (z. B. s. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Anhang 5). § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann auch nicht für die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes greifen, weil es sich hierbei um keine übliche Nebenleistung handelt (s. BFH vom 04.12.1980, BStBl II 1981, 231).
Tz. 128
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Abgabe von Speisen und Getränken durch ein Theater anlässlich einer Theatervorstellung gehört, wie bereits schon ausgeführt, nicht zu den steuerfreien Umsätzen (s. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, Anhang 5), wenn die Leistungen dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Leistungen zu verschaffen und diese Umsätze in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern ausgeführt werden (s. BFH vom 21.04.2005, BStBl II 2005, 899 und BFH vom 18.08.2005, BStBl II 2005, 910). Bei einer Veranstaltung, bei der kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art vor; diese unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Tz. 129
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Welche Leistungen bzw. Nebenleistungen bei Museen, zoologischen Gärten und Tierparks als steuerbefreit anzusehen sind, ergibt sich im Einzelnen aus Abschn. 4.20.3 Abs. 2 und 3 und Abschn. 4.20.4 Abs. 2 UStAE.
Tz. 130
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen der Volksbühnen- und Theatergemeinden/-vereine s. BMF vom 01.08.1990, DB 1990, 1744.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen