BMF, 01.08.1990, IV A 3 - S 7177 - 2/90

Im Anschluß an das Schreiben vom 7.7.1989 (IV A 2 - S 7110 - 37/89) hat sich das Bundesfinanzministerium abermals in einem Schreiben an interessierte Vereinigungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen der Volksbühnen- und Theatergemeinden-Vereine geäußert.

Anläßlich des Gesprächs am 23. November 1989 in meinem Hause haben Sie die Leistungen Ihrer Organisationen nochmals ausführlich erläutert. Unter besonderer Berücksichtigung des dabei bekanntgewordenen Sachverhalts habe ich die Angelegenheit erneut in einer Sitzung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eingehend erörtert.

Es wurde festgestellt, daß die im Einzelfall von den Finanzämtern zu beurteilenden Sachverhalte in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung sehr vielfältig sind. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommen verschiedene umsatzsteuerliche Behandlungen in Betracht.

Bezug nehmend auf die Ausführungen in meinem Schreiben vom 7. Juli 1989 (IV A 2 - S 7110 - 37/89) können bei der Beschaffung von Theaterkarten durch Theatergemeinden und Volksbühnenvereine insbesondere folgende Fallgestaltungen auftreten:

 

1. Veranstaltungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG

Die tatsächlichen Verhältnisse können so gestaltet sein, daß die Besucherorganisation bei der Beschaffung von Eintrittskarten gegenüber ihren Mitgliedern wie ein Veranstalter in Erscheinung tritt. In diesem Falle ist die Leistung der Besucherorganisation nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Ein Anhaltspunkt für die Veranstaltereigenschaft der Besucherorganisation ist ein Aufdruck auf der Eintrittskarte oder eine anderweitige Kennzeichnung, aus der sich für das Mitglied erkennbar ergibt, daß die Besucherorganisation als Veranstalter auftritt. Weitere Anhaltspunkte für die Veranstaltereigenschaft sind die Möglichkeit der Organisation, auf den Spielplan Einfluß zu nehmen (insbesondere ein Absetzen möglicherweise nicht beliebter Vorführungen erwirken zu können), die Zuweisung der Eintrittskarten durch die Besucherorganisation an ihre Mitglieder und die Platzverteilung durch die Besucherorganisation (z.B. nach einem rollierenden Verfahren oder durch Verlosung) sowie die "Abnahme" einer gesamten Vorstellung oder die Teilbelegung einer Aufführung. Bei der Prüfung der Veranstaltereigenschaft einer Besucherorganisation ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

 

2. Vermittlung

Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Beschaffung von Eintrittskarten auch als Vermittlungsleistung anzusehen sein. In diesem Falle sind alle Zahlungen, die die Besucherorganisation für ihre Tätigkeit vereinnahmt (insbesondere die Provisionen), umsatzsteuerbares Leistungsentgelt der Besucherorganisation.

Vermittlungsleistungen kommen dann in Betracht, wenn die Besucherorganisation in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Ein Handeln in fremdem Namen ist anzunehmen, wenn das Mitglied bei einem Theaterbesuch in unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Theaterbetreiber und nicht zur Besucherorganisation tritt. Dies muß für das Mitglied ersichtlich sein Wegen weiterer Erläuterungen verweise ich auf mein Schreiben vom 7. Juli 1989.

 

3. Besorgungsleistung

Die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beschaffung von Eintrittskarten können im Einzelfall auch so gestaltet sein, daß umsatzsteuerrechtlich eine Besorgungsleistung angenommen werden kann. Die Steuerbefreiung für die besorgte Leistung (Theatervorführung etc.) ist dann nach § 3 Abs. 11 UStG auch auf die Besorgungsleistung der Besucherorganisation anzuwenden, so daß die Leistung der Besucherorganisation ebenfalls steuerfrei ist.

Eine Besorgungsleistung kommt dann in Betracht, wenn die Besucherorganisation für Rechnung des Mitglieds in eigenem Namen Leistungen durch das Theater erbringen läßt. Auch insoweit darf ich Sie nochmals auf die Ausführungen in meinem Schreiben vom 7.7.1989 verweisen.

Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Sachverhaltsgestaltungen im Einzelfall sind die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Einen Abdruck dieses Schreibens erhalten die obersten Finanzbehörden der Länder, der Bundesminister des Innern und der Deutsche Bühnenverein

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 11

UStG § 4 Nr. 20

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