Rz. 271
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
§ 14a UStG (s. Anhang 5) regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. Zu den besonderen Fällen gehören:
- sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (s. Anhang 5), für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG (s. Anhang 5) schuldet,
- Lieferungen i. S. d. § 3c UStG (s. Anhang 5),
- innergemeinschaftliche Lieferungen (s. § 6a UStG, Anhang 5),
- innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (s. §§ 2a, 6a UStG, Anhang 5),
- Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (s. § 13b UStG, Anhang 5),
- Besteuerung von Reiseleistungen (s. § 25 UStG, Anhang 5),
- Differenzbesteuerung (s. § 25a UStG, Anhang 5),
- innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (s. § 25b UStG, Anhang 5).
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