Tz. 101

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Als eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorgenommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH vom 01.12.1977, BStBl II 1978, 173.) Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (s. EuGH vom 01.12.2005, Rs. C-394/04 und C-395/04, EuGHE I, 10373).

Unter diesen Voraussetzungen können zu den eng verbundenen Umsätzen gehören:

  • die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen, deren Betreuung oder Pflege einschließlich der Lieferungen der zur Betreuung oder Pflege erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel, z. B. Verbandsmaterial;
  • die ambulante Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen;
  • die Lieferungen von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind, sofern kein nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht. Ein solcher Wettbewerb ist anzunehmen, wenn für den Absatz der im Wege der Arbeitstherapie hergestellten Gegenstände geworben wird;
  • die Gestellung von Personal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG (Anhang 5) an andere Einrichtungen dieser Art (s. Abschn. 4.16.6 Abs. 1 und 2 UStAE).
 

Tz. 102

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:

  • die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher;
  • die Telefongestellung an hilfsbedürftige Personen, die Vermietung von Fernsehgeräten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen (EuGH vom 01.12.2005, Rs. C-394/04 und C-395/04, EuGHE I, 10 373);
  • Die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des Betriebs (s. BFH vom 01.12.1977, BStBl II 1978, 173). Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen;
  • Lieferung und Überlassung von medizinischen Pflegemitteln oder Pflegehilfsmitteln (s. Abschn. 4.16.6 Abs. 3 UStAE).

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