Tz. 100b

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit des genannten Personenkreises herzustellen oder wiederherzustellen, beteiligt sind. Sie können unter weiteren Voraussetzungen auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwer behindert sind, tätig werden (§ 109 Abs. 1 und 4 SGB IX). Sie können zur Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie die (schwer-)behinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten (§ 110 SGB IX). Anders als bei den Leistungen der Arbeitsvermittlungsagenturen steht hier die Betreuung behinderter Menschen zur Eingliederung ins Arbeitsleben im Vordergrund (s. Abschn. 4.16.5 Abs. 7 UStAE).

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG (Anhang 5) für Leistungen der Integrationsfachdienste setzt voraus, dass diese im Auftrag der Integrationsämter oder Rehabilitationsträger tätig werden und mit ihnen eine Vereinbarung nach § 111 SGB IX besteht. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG (Anhang 5) kommt es ausschließlich darauf an, dass das Integrationsamt mit dem Integrationsfachdienst eine Vereinbarung abgeschlossen hat, in der dieser als Integrationsfachdienst benannt ist. Wenn diese (Grund-)Vereinbarung besteht, sind alle Tätigkeiten des Integrationsfachdienstes im Rahmen des gesetzlichen Auftrages (§ 110 SGB IX) steuerbefreit. Dabei ist es unerheblich, wer den konkreten Auftrag im Einzelfall erteilt (z. B. Integrationsamt, Rehabilitationsträger oder Träger der Arbeitsverwaltung). S. Abschn. 4.16.5 Abs. 8 UStAE).

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