Tz. 98c

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Leistungen nach § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei als auch bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes. Nach § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG (Anhang 5) sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, die von den in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG (Anhang 5) genannten Einrichtungen erbracht werden, befreit, soweit es ich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 8 UStAE).

 

Beispiel 1:

Ein Unternehmer erbringt Haushaltshilfeleistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 132 SGB V mit der Krankenkasse A an eine hilfsbedürftige Person. Daneben erbringt er die identischen Haushaltshilfeleistungen an Privatpersonen, an Privatversicherte sowie an die Krankenkasse B. Ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht mit der Krankenkasse B nicht.

Der Unternehmer stellt eine begünstigte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG (Anhang 5) dar. Somit sind die gesamten Haushaltshilfeleistungen i. S d. § 132 SGB V steuerfrei.

 

Beispiel 2:

Ein Unternehmer, der Leistungen in verschiedenen Bereichen erbringt, z. B. neben einem nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeheim auch einen Integrationsfachdienst betreibt, hat die Voraussetzung für die Steuerbefreiung für beide Bereiche gesondert nachzuweisen (Vereinbarung nach § 111 SGB IX).

Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den "Umfang" z. B. des im Rahmen der Zulassung vereinbarten Leistungspakets (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 9 UStAE). Sofern z. B. eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. tägliche Hilfe beim Baden anstatt nur einmal wöchentlich), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG (Anhang 5).

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