Tz. 97

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

§ 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) selbst enthält nur eine allgemeine Definition der Betreuungs- und Pflegeleistungen. Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus der Definition der nach § 4 Nr. 16 Buchst. ak UStG (Anhang 5) begünstigten Einrichtungen. Soweit diese im Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (s. auch Abs. 8 und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.

Die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.

Ferner sind die Betreuungs- oder Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. bk UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSysRL erbracht werden. Dabei umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 13 UStAE).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge