Tz. 72

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Steuerfrei sind die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (vom 08.04.1922, RGBl I 1922, 393, zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, BGBl I 2006, 2407) fallen. Sind die Umsätze nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz steuerbar, aber aufgrund einer Befreiungsvorschrift nicht steuerpflichtig, kommt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht in Betracht. Damit wird aber sichergestellt, dass der Vorgang einer der beiden Steuerarten unterliegt. Umsatzsteuerpflichtig sind aber Preisskat, Preiskegeln und Kartenglückspiele (s. BFH vom 10.07.1968, BStBl II 1969, 118) sowie rouletteartige Spiele (s. BFH vom 10.07.1968, BStBl II 1969, 829). Der Betrieb von Losbuden auf Jahrmärkten und von Geldspielautomaten ist zwar von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit, fällt aber demzufolge auch nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5). Ebenso fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift Geschicklichkeitsspiele und nicht öffentliche Lotterien oder Ausspielungen. Das gilt z. B. auch für eine Tombola anlässlich eines Vereinsballes.

 

Tz. 73

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Werden nicht öffentliche Lotterien oder Ausspielungen durchgeführt, entsteht, wie bereits ausgeführt, Steuerpflicht. Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes ist die Einordnung der Einnahmen/Entgelte aus solchen Veranstaltungen entscheidend. Veranstaltungen dieser Art, können sowohl einem Zweckbetrieb, wie auch einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem u. U. Steuerpflicht ausgelöst wird, zugeordnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge