Tz. 24

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 3 Abs. 1 UStG (Anhang 5) sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. D.h., der Lieferer muss dem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschaffen. Gegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG (Anhang 5) sind körperliche Gegenstände (Sachen i. S. v. § 90 BGB und Tiere nach § 90a BGB). S. hierzu auch Abschn. 3.1 Abs. 13 UStAE.

Lieferungen eines Vereins liegen vor, wenn in der Vereinskantine Speisen und Getränke abgegeben, Sportgeräte, Altmaterial, Bücher oder Ansichtskarten etc. verkauft werden. Die Abgabe bzw. der Verkauf muss gegen Entgelt erfolgen, es sei denn, es handelt sich um unentgeltliche Wertabgaben. Diese werden den Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG aber gleichgestellt.

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