Tz. 311
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten ist zu 100 % vorzunehmen. Der 100 %ige Abzug kann auch in den Fällen erfolgen, soweit Steuerbescheide, die die Vergangenheit betreffen, noch geändert werden können (z. B. Steuerbescheide, die unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" stehen, s. § 164 AO, Anhang 1b).
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