Tz. 200

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuer ist, soweit nicht § 20 UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt, nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) zu berechnen. D.h., mit der vollständigen Erbringung eines Umsatzes durch die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft wird die Umsatzsteuer geschuldet (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5). Das Ausstellen einer Rechnung durch den Leistenden ist ebenso wie die Zahlung durch den Leistungsempfänger für die Entstehung der Umsatzsteuer ohne Bedeutung. Vielmehr entsteht die Umsatzsteuer stets zum Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die maßgebliche Leistung ausgeführt wird. Wird eine Leistung wider Erwarten nicht erbracht, gleichwohl aber eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, greift mit § 14c UStG (Anhang 5) eine Sonderregelung, die die Verpflichtung des Rechnungsausstellers zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt begründet. Die Umsatzsteuer entsteht stets zum Ende des Voranmeldungszeitraums, Besteuerungszeitraum ist aber das Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5). Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, § 18 Abs. 2 UStG (Anhang 5). Bis zum 10. des auf den abgelaufenen Voranmeldungszeitraum folgenden Monat muss eine Umsatzsteuervoranmeldung für das zurückliegende Vierteljahr abgegeben werden, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5). Unter Umständen ist die Abgabe bis zum 10. des danach folgenden Monats möglich, sog. Dauerfristverlängerung gem. § 46ff. UStDV. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 EUR, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum. D.h. Umsatzsteuervoranmeldungen sind dann nicht mehr vierteljährlich, sondern monatlich abzugeben. Die 10-Tages-Regelung bleibt unverändert, so dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den jeweils vergangenen Kalendermonat spätestens am 10. des Folgemonats abzugeben ist. Im Falle der Dauerfristverlängerung muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats abgegeben werden.

Hinweise:

  • Ein Verein führt am 17.01.2017 eine sonstige Leistung (z. B. Handwerkerleistungen) aus. Die Umsatzsteuer entsteht am Ende des Voranmeldungszeitraums. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, bei höheren Umsätzen aber der Kalendermonat. Im letztgenannten Fall entsteht die Umsatzsteuer für die sonstige Leistung also Ende Januar 2017. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10.02.2017 abzugeben, es besteht Dauerfristverlängerung bis zum 10.03.2017.
  • Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte unbedingt eingehalten werden. Die Finanzverwaltung und die Strafrechtsprechung gehen nach dem 10. des Folgemonats (bzw. im Falle der Dauerfristverlängerung des übernächsten Monats) von einer Umsatzsteuerhinterziehung aus.

Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–5 (Anhang 5) auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ist, § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG (Anhang 5).

 

Tz. 201

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Werden abweichend von einer Bilanzierung Überschüsse/Gewinne in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung ermittelt, fällt die Zahllast/Erstattung in den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeiträume) der Rechnungsstellung (Vereinbarung) Ausgabe/Einnahme, weil das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG (Anhang 10) gilt.

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