Tz. 321

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

 

Hinweis:

Hintergrund der Regelung ist, dass der Vorsteuerabzug bereits bei dem Bezug der Lieferung oder der sonstigen Leistung durch den Leistungsempfänger möglich ist. D.h. der Vorsteuerabzug wird nach der Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers vorgenommen. Nun könnte aber zunächst jeder Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Bezugs einer Leistung behaupten bzw. darlegen, dass er das bezogene Wirtschaftsgut oder die bezogene Leistung für unternehmerische Zwecke zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsätze zu verwenden beabsichtigt. Er könnte den Vorsteuerabzug geltend machen. Einen Tag nach Vornahme des vollständigen Vorsteuerabzugs entscheidet sich der Leistungsempfänger um und nutzt das Wirtschaftsgut oder die bezogene Leistung nur noch zur Erzielung vorsteuerschädlicher (z. B. steuerfreier) Umsätze. Um dies zu vermeiden hat der Gesetzgeber einen Überwachungszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen der bereits geltend gemachte Vorsteuerabzug wieder zurückgezahlt werden muss, wenn sich die tatsächliche Nutzung von der bei Vornahme des Vorsteuerabzug dargelegten Verwendungsabsicht unterscheidet, d. h. eine Änderung der Verhältnisse eintritt.

 

Tz. 322

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist dann vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung ändern. Bei Grundstücken tritt an die Stelle von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren (s. § 15a Abs. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 323

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Dies gilt auch für Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden.

Für jedes Kalenderjahr der Änderung ist ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Der Ausgleich des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen geändert haben (s. Abschn. 15a.1 Abs. 1 UStAE).

 

Tz. 324

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Insbesondere werden von der Berichtigung die Wirtschaftsgüter erfasst, die einkommensteuerrechtlich Anlagevermögen darstellen oder – sofern sie nicht zum Betriebsvermögen gehören – als entsprechende Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Zu den Berichtigungsobjekten i. S. d. § 15a UStG (Anhang 5) s. Abschn. 15a.1 Abs. 2 UStAE.

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