Wenn Gegenstände (zum Beispiel Medikamente oder Kleidung) oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können diese Lieferungen oder Leistungen als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen. Zur Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen siehe 2.5.

Wenn Unternehmen aber Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (dazu gehören insbesondere

Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen), dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2023 abgesehen.

Dabei kann ein spendendes Unternehmen die Waren direkt an die Geschädigten übergeben, wenn die eigentliche Spende an eine begünstigte Einrichtung erfolgt und die anschließende Verteilung in deren Auftrag stattfindet. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug der Gegenstände eine unentgeltliche Weitergabe, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2023 zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert. Dies gilt auch in Fällen, in denen Unternehmern Personal entgeltlich überlassen wurde und sie dieses den geannten Einrichtungen unentgeltlich für den Einsatz für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen.

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