Tz. 62
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Lässt sich der Übungsleiter sein Honorar auszahlen und spendet er diesen Betrag anschließend an den Verband/Verein zurück, kann der zugewendete Betrag unter folgenden Bedingungen als Spende i. S. v. § 10b EStG (Anhang 10) zum Abzug gelangen:
- Der Übungsleiter muss einen Rechtsanspruch auf die Vergütung haben (Präsidiums-/Vorstandsbeschluss, Satzung oder Einzelvertrag) und
- die Vergütungen dürfen nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen, d. h., die Zahlung der Vergütung muss ernsthaft gewollt sein (s. BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStBl I 2014, 1584 und vom 24.08.2016, BStBl I 2016, 994).
Außerdem muss der Verband/Verein in der Lage sein, die geschuldete Aufwandsentschädigung auch tatsächlich zu leisten.
Beispiel:
Übungsleiter U ist verheiratet. Er erhielt vom Turnverein T für das Jahr 01 ein Honorar (Aufwandsentschädigung) i. H. v. 1 700 EUR. Da der Verein finanziell sehr stark durch Ausgaben belastet wird, wendet U den Betrag seinem Turnverein im Rahmen einer Aufwands-/Zuwendungsspende zu und erhält hierfür eine Zuwendungsbestätigung. Er übt seine Tätigkeit selbständig aus. Das Einkommen besteht lediglich aus Arbeitslohn. Der Arbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte bzw. den Lohnsteuerabzugsmerkmalen beträgt 40 000 EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde auf 35 000 EUR festgestellt.
Ergebnis:
Einnahmen | 1 700 EUR |
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) | 1 700 EUR |
steuerlich wirken sich aus | 0 EUR |
Spendenabzug | |
Höchstbetrag nach § 10b EStG (Anhang 10) 20 % von 35 000 EUR |
7 000 EUR |
Zuwendungen/Spenden, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind, liegen in Höhe von | 1 700 EUR |
vor.
Wichtig:
Das Beispiel zeigt, dass U einen erheblichen steuerlichen Vorteil genießt, weil durch Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) keine Versteuerung des Honorars erfolgt, aber ein Zuwendungs-/Spendenabzug als Sonderausgaben in gleicher Höhe vorgenommen werden kann, der sich bei ihm steuerlich auswirkt.
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