Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Einnahmen, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft durch Werbung für Unternehmer auf der Sportkleidung ihrer Sportler erzielt (auf Trikots, Sportschuhen, Helmen, Sportgeräten usw.), sind im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es sich bei den sportlichen Veranstaltungen um solche mit "unbezahlten" oder "bezahlten" Sportlern handelt.

Wird das Recht der Trikotwerbung einem Dritten überlassen, sind die Einnahmen ebenfalls in einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Vermögensverwaltung scheidet in derartigen Fällen immer aus. S. AEAO zu § 67a AO TZ 9.

Die Einnahmen aus der Werbung sind bei Veranstaltungen des "bezahlten Sports" in diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. D.h., alle Einnahmen des "bezahlten Sports" bilden einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Erfolgt die Werbung in Verbindung mit einer Veranstaltung des "unbezahlten Sports", sind die Einnahmen in einem eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit steuerschädlichem Charakter zu erfassen, weil die Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehört (s. § 67a Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b). Nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 9 (Anhang 2) ist die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.

Die Entgelte aus der Trikotwerbung sind für umsatzsteuerliche Zwecke mit dem vollen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) zu versteuern, weil ertragsteuerlich die Einnahmen in einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind und keine Ermäßigungsvorschrift nach § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) greift.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Der Gewinn aus der Trikotwerbung kann, soweit dieser den unbezahlten Sport betrifft (Einordnung der Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen in einen Zweckbetrieb bzw. Zuordnung der sportlichen Veranstaltung ohne Einnahmen aus Eintrittsgeldern zum ideellen Bereich), mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 32ff., Anhang 2).

    Die Gewinnpauschalierung ist aber entsprechend zu beantragen (s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 36ff., Anhang 2). Wird kein entsprechender Antrag gestellt, ist der Gewinn nach den allgemeinen Regeln durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben zu ermitteln (s. AEAO zu § 64 AO TZ 4–6, Anhang 2). Die in den Bruttoeinnahmen ggf. enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zu den Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 5 und 6 AO (Anhang 1b).

  • Voraussetzung für diese Besteuerungsform ist, dass die steuerbegünstigten Tätigkeiten der Körperschaft – die sportlichen Veranstaltungen – nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen sind.
  • Sind die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zu erfassen und werden anlässlich dieser sportlichen Veranstaltungen Einnahmen aus der Trikotwerbung erzielt, kann die bereits zitierte Besteuerungsform nicht zur Anwendung kommen. Die mit diesen Einnahmen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten können aber das betriebliche Ergebnis beeinflussen – Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben (s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 36, Anhang 2).
  • Die Vereinfachungsregelung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) – Gewinn aus der Trikotwerbung kann mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden – kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt sind. D.h., die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen eines Jahres mit bezahlten und unbezahlten Sportlern betragen nicht > 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) und sind aus diesem Grund einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen, mit dem keine Ertragsteuerpflicht ausgelöst wird.

In der Praxis werden von den steuerbegünstigten Körperschaften derartige Einnahmen nicht im Rechenwerk erfasst, weil im Regelfall Einnahmen in Geldeswert fließen (Trikots usw.). Buchhalterisch ist die Erfassung wie folgt vorzunehmen:

Buchungssätze:

  • Bestand Trikots

    an Erlöse Werbung (Trikots) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst werden kann;

  • Aufwand Sportkleidung

(entweder im Zweckbetrieb "Sport" oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport", ggf. auch im ideellen Bereich/steuerneutralen Bereich, wenn aus den sportlichen Veranstaltungen keine Einnahmen erzielt werden)

an Abgang Bestand Trikots.

Gebühren, die von einem Dachverband für die Genehmigung der Trikotwerbung erhoben werden, sind keine Teilnehmergebühren. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 1b) kann insoweit nicht eingreifen. Derartige Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5). Auch s. Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 ...

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