Tz. 17

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Legt ein unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) fallender Künstler dem Veranstalter keine Bescheinigung vor, darf der gutgläubige Veranstalter von Umsatzsteuerpflicht ausgehen. Das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters zuständige Finanzamt kann sich mit dem des Künstlers ins Benehmen setzen, um das Vorliegen einer Bescheinigung zu verifizieren, welche zur Umsatzsteuerbefreiung der jeweiligen Veranstaltungsumsätze führen kann.

 

Tz. 18

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Beachte!

Die Finanzämter sind gehalten, von Amts wegen das Bescheinigungsverfahren anzustoßen, falls die Bescheinigung nicht vorliegt. Wird für den Künstler dann eine Bescheinigung erteilt, die auch für rückwirkende Zeiträume gilt, ist das für den Veranstalter zuständige Finanzamt zu unterrichten. Dort ist eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen (Kürzung des Vorsteuerabzugs).

 

Tz. 19

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Werden für alle an einer Veranstaltung teilnehmenden Künstler rückwirkend Bescheinigungen erteilt, sind auch die Umsätze des Veranstalters steuerfrei. Offen ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der Veranstalter dann nach § 14c Abs. 1 UStG, Anhang 5 (unberechtigter Steuerausweis). In solchen Fällen können sich zivilrechtliche Folgefragen ergeben.

 

Tz. 20

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Beachte!

In der Vergangenheit konnten bei Tourneeveranstaltungen sowohl der Tourneeveranstalter als auch der örtliche Veranstalter den ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG, Anhang 5) in Anspruch nehmen, wenn § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung kam. Seit 2013 kann bei Theateraufführungen, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, nur derjenige die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anhang 5) i. H. v. 7 % in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft, regelmäßig der örtliche Veranstalter. Auch die Umsätze von Ticketeigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen unterliegen dem Steuersatz von 7 %, nicht hingegen Ticketvermittlungsleistungen. Für vor 2013 ausgeführte Leistungen der Tourneeveranstalter wird es nicht beanstandet, wenn diese dem Steuersatz von 7 % unterworfen werden (s. BMF vom 21.03.2012, BStBl I 2012, 343).

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