1. Besteuerung der Stiftung

1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

Tz. 61

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Gründet ein Stifter eine Stiftung und wendet dieser als Ausstattung die im Stiftungsgeschäft vorgesehenen Mittel zu, handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen, d. h. es liegt eine Schenkung vor, § 7 Abs, 1 Nr. 8 ErbStG. Dies gilt entsprechend für Zustiftungen.

Die Schenkung unterliegt bei der Stiftung grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Zuwendung an inländische steuerbegünstigte Körperschaften i. S. von §§ 51 AO ff. sind jedoch von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit, wenn sie freigiebig erfolgen und keine Gegenleistung vorliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG).

Voraussetzung ist, dass die Stiftung nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (R E 13.8 ErbStR 19). Zuwendungsempfänger kann sowohl eine rechtfähige Stiftung als auch eine nichtrechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung) sein.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der empfangenden Stiftung müssen sowohl im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht (d. h. bei Zuwendung) erfüllt sein, als auch 10 Jahre nach der Zuwendung erfüllt werden. Die Befreiung entfällt ansonsten rückwirkend, wenn die Voraussetzung für die Anerkennung der empfangenden Stiftung als steuerbegünstigt entfallen und das Vermögen nicht sonstigen begünstigten Zwecken zugeführt wird.

 

Tz. 62

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Neben § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG sieht § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG eine ergänzende Regelung vor. Steuerfrei sind danach auch Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Es kommt in diesem Fall nicht auf die subjektive Steuerfreiheit des Empfängers an, sondern auf die Widmung des Vermögens zu begünstigten Zwecken. Empfänger kann damit auch eine nicht-steuerbegünstigte Körperschaft sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sicherung der Verwendung sichergestellt ist (vgl. zu Einzelheiten R E 13.10 Abs. 1 Satz 4 Abs. 3 ErbStR).

1.2 Grunderwerbsteuer

 

Tz. 63

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Wird aufgrund des Stiftungsgeschäfts ein Grundstück auf die Stiftung übertragen, stellt dies einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Bei der Übertragung handelt es sich wie ausgeführt um eine unentgeltliche Übertragung, welche gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

2. Besteuerung des Stifters

2.1 Ertragssteuern

 

Tz. 64

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Überträgt der aufgrund des Stiftungsgeschäfts Privatvermögen (z. B. Barvermögen, Wertpapiere oder Grundstücke) auf die Stiftung, ist dies grundsätzlich nicht ertragssteuerpflichtig. Dies gilt auch bei der Übertragung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG.

 

Tz. 65

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Besonderheiten bestehen bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Bei der unentgeltlichen Übertragung liegt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Diese ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG zum Buchwert möglich, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreiten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG überlassen wird. Es kommt dann nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven.

 

Tz. 66

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Werden Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile (die bei der steuerbegünstigten Stiftung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 64 AO darstellen) unentgeltlich übertragen, ist dies gemäß § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert möglich, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

2.2 Spendenabzug

 

Tz. 67

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Ein Stifter kann bei Errichtung einer Stiftung im Hinblick auf das zugewendete Vermögen von der Möglichkeit des Spendenabzuges gemäß § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG profitieren. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Stiftung handelt, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

Die Möglichkeit, Spenden als Sonderausgaben abzuziehen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Spenden im jeweiligen Zeitraum nur bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ bis zu 4 %0 der Summer der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter betragen.

Abziehbare Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG übersteigen, sind nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG im Rahmen der dann jeweils geltenden Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.

 

Tz. 68

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Besonderheiten bestehen für Spenden in das zu erhaltene Vermögen von Stiftung (Vermögensstockspenden), die die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 bis 6 EStG erfüllen. In diesem Fall besteht eine erhöhte Abzugsfähigkeit gemäß § 10b Abs. 1a EStG. Dies gilt auch im Fall von Zustiftungen. Vermögensstockspenden in diesem Sinne können von natürlichen Personen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 ...

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