Tz. 38

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sonstige Änderungen der Stiftungssatzung sind gemäß § 85 Abs. 3 BGB zulässig, wenn sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Als Beispiele hierfür sind in der Gesetzesbegründung klarstellende Ergänzungen um Tatbestände aus dem gesetzlichen Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) genannt sowie die Einführung der Beschlussfassung durch moderne Kommunikationsmethoden, das heißt Einladung in Textform, virtuelle Organsitzungen o. Ä.

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