Tz. 64

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Überträgt der aufgrund des Stiftungsgeschäfts Privatvermögen (z. B. Barvermögen, Wertpapiere oder Grundstücke) auf die Stiftung, ist dies grundsätzlich nicht ertragssteuerpflichtig. Dies gilt auch bei der Übertragung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG.

 

Tz. 65

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Besonderheiten bestehen bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Bei der unentgeltlichen Übertragung liegt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Diese ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG zum Buchwert möglich, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreiten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG überlassen wird. Es kommt dann nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven.

 

Tz. 66

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile (die bei der steuerbegünstigten Stiftung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 64 AO darstellen) unentgeltlich übertragen, ist dies gemäß § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert möglich, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

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