2.1 Begriff

 

Tz. 14

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

In § 80 BGB ist zusammenfassend die Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung geregelt. Grundlegende Änderungen zum bisherigen Verständnis der Stiftung haben sich nicht ergeben.

Eine Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegeben Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

2.2 Stiftungsgeschäft

 

Tz. 15

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter gemäß § 81 Abs. 1 BGB

  • der Stiftung eine Satzung geben, die Mindestbestimmungen enthalten muss über

    • den Zweck der Stiftung,
    • den Namen der Stiftung,
    • den Sitz der Stiftung,
    • die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
  • zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

Die Errichtung einer Stiftung erfolgt durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen.

2.2.1 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

 

Tz. 16

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Bei dem Stiftungsgeschäft unter Lebenden handelt es sich um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte anwendbar sind.

Stifter können neben natürlichen auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 Abs. 3 BGB der Schriftform, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Ein Stiftungsgeschäft, bei dem sich der Stifter zur Einbringung eines Grundstücks oder von GmbH-Anteilen verpflichtet, ist deshalb nicht beurkundungspflichtig. Insoweit hatte das OLG Köln durch Urteil vom 05.08.2019 (ZStV 2020, 96) noch abweichend entschieden.

Unabhängig hiervon muss nach Errichtung der Stiftung das Vermögen vom Stifter auf diese übertragen werden. Gemäß § 82a BGB gehen Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, mit der Anerkennung auf die Stiftung über. Hieraus wird geschlossen, dass bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH abweichend von § 15 Abs. 4 GmbHG kein gesonderter notariell zu beurkundender Abtretungsvertrag erforderlich ist. Für die Übertragung von Grundstücken ist aber, neben dem privatschriftlichen Stiftungsgeschäft, die notariell beurkundete Auflassung (§ 925 BGB) erforderlich (Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, § 81 BGB Rn. 17).

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt (§ 81a BGB). Ist bereits die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, muss der Widerruf dieser gegenüber erklärt werden.

2.2.2 Stiftung von Todes wegen

 

Tz. 17

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Eine Stiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden. In diesem Fall muss das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 Abs. 3 BGB den Formen der Verfügung von Todes wegen entsprechen, d. h. das Stiftungsgeschäft muss in einem eigenhändigen oder notariell beurkundeten Testament bzw. einem Erbvertrag enthalten sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Satzung Bestandteil der letztwilligen Verfügung sein, damit klar erkennbar ist, welchen Willen der Erblasser verfolgt hat. Zur Umsetzung der Gründung kann gegebenenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Anerkennung erfolgt gemäß § 82 BGB, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint.

Da die Stiftung das gewidmete Vermögen zur eigenen Verfügung erhalten muss, ist davon auszugehen, dass eine Dauertestamentsvollstreckung unzulässig ist, da dann über die Verwendung des Vermögens die Stiftung nicht eigenständig, sondern nur mit dem Testamentsvollstrecker entscheiden kann. Sofern Testamentsvollstreckung vorgesehen werden soll, ist eine Abwicklung der Testamentsvollstreckung vorzusehen (vgl. hierzu Golan/Richter, npoR 2021, 29).

2.3 Zeitdauer der Stiftung

 

Tz. 18

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Vom Grundsatz sind Stiftungen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB auf unbestimmte Zeit zu errichten (Ewigkeitsstiftung).

Davon abweichend ist vorgesehen, dass eine Stiftung aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden kann, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zweckes zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

 

Tz. 19

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Gemäß § 81 Abs. 2 BGB muss in der Satzung einer Verbrauchsstiftung die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, erfolgen. Zudem sind Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, aufzunehmen. Ein konkreter Verbrauchsplan ist nicht erforderlich, es sollen allgemeine Leitlinien ausreichen, z. B. das Vermögen möglichst gleichmäßig zu verbrauchen.

Gemäß § 82 Satz 2 BGB ist bei einer Verbrauchsstiftung davon auszugehen, dass die dauernde Erfüllung des Stiftungszwec...

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