Tz. 60

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Verjährung wird taggenau berechnet, d. h. die Frist läuft fünf Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist am Ende des vor dem Tag des Beginns des Jahres liegenden Tages nach Ablauf der Verjährungsfrist ab.

 

Beispiel:

Beendigung der Steuerhinterziehung mit Ergehen der Steuerbescheide auf der Grundlage einer fehlerhaften Steuererklärung am 12.02.2018. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt 5 Jahre, da es sich um keinen besonders schweren Fall handelt. Die Frist läuft am 11.02.2023 ab. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verfolgung der Steuerhinterziehung nicht mehr möglich.

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